Transparenz

Transparenz ist eine der zentralen Forderungen von uns GRÜNEN, nicht nur in Bezug auf die Gesetzgebung, Verwaltungsakte oder in der Energiepolitik, sondern sie ist mir auch ein persönliches Anliegen, gerade wenn es um meine Einnahmen als Ihre Landtagsabgeordnete geht.

Landtagsmandat / Entschädigung bzw. Diäten

Laut dem Artikel 5 (1) des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) haben alle Landtagsabgeordneten Anspruch auf eine Entschädigung von derzeit 9.215 Euro (ab 01.07.2023), welche monatlich gezahlt wird. Bis 30.06.2023 betrug diese Entschädigung 8.886 Euro monatlich. Gemäß Art. 5 Abs. 4 BayAbgG vermindert sich der Auszahlungsbetrag der Abgeordnetenentschädigung um ein Dreihundertfünfundsechzigstel. Diese Entschädigung unterliegt natürlich nach § 22 Nr. 4 Einkommensteuergesetz der Steuerpflicht.

Der Index für die Entschädigung bildet die bereits vollzogenen Einkommensentwicklungen in verschiedenen Berufssparten ab, wie sie vom 3. Quartal 2022 gegenüber dem 3. Quartal 2021 eingetreten sind.

Es gibt keine Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Ähnliches.

Anpassung der Entschädigung bzw. Diäten:

Diese Entschädigung wird nach Artikel 5 (3) BayAbgG jeweils zum 01. Juli eines jeden Jahres entsprechend der Einkommensentwicklung in Bayern angepasst. Die Maßzahl für diese Anpassung setzt sich in folgender komplexer Form aus den Entwicklungen der jeweiligen Bezüge und Gehälter zusammen:

  • zu 87,2 % aus dem Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich;
  • zu 6,2% aus dem Monatsentgelt eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 11 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für das Tarifgebiet West im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände in der höchsten Stufe;
  • und zu 6,6 % aus den Bruttomonatsbezügen eines verheirateten Beamten (ohne Kinder) des Freistaates Bayern der Besoldungsgruppe A 12 in der höchsten Stufe.

Folglich könnte es auch zu einer negativen Anpassung kommen. Die auf diese komplexe Weise errechnete Anpassung wird vom Landesamt für Statistik ermittelt und muss der Landtagspräsidentin im März eines jeden Jahres mitgeteilt werden. Daraufhin ist diese verpflichtet den neuen Betrag der Entschädigung im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.

Ein Mitglied des Bayerischen Landtags erhält als steuerpflichtiges Einkommen eine Entschädigung, die zwölfmal im Jahr gezahlt wird. Sie beträgt je Monat ab 1. Juli 2022 8.886 Euro. Die Entschädigung beträgt für die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Landtags das Zweifache, für stellvertretende PräsidentInnen das Eineinhalbfache der Entschädigung.
Die Entschädigungen werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres an die Einkommensentwicklung angepasst, die jeweils vom Juli des abgelaufenen Jahres gegenüber dem Juli des vorangegangenen Jahres eingetreten ist.

Die Kennzahlen der Vorjahre lauten:

2021: Einkommensentwicklungsrate Bayern für den Zeitraum Juli 2019 bis Juli 2020 = -1,6 %. Folglich sank die Entschädigung zum 01.07.2021 um diesen Anteil von 8.657 auf 8.519 Euro monatlich.
2020: Einkommensentwicklungsrate Bayern für den Zeitraum Juli 2018 bis Juli 2019 = 2,5 %. Folglich stieg die Entschädigung zum 01.07.2020 um diesen Anteil von 8.455 auf 8.657 Euro monatlich. Ich habe, wie alle Abgeordnete meiner Fraktion, aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie auf die Erhöhung der Entschädigung zum 1. Juli 2020 verzichtet. Gemeinsam haben wir das Geld stattdessen an soziale Organisationen in unseren Stimmkreisen gespendet.
2019: Einkommensentwicklungsrate Bayern für den Zeitraum Juli 2017 bis Juli 2018 = 3,2 %. Folglich stieg die Entschädigung zum 01.07.2019 um diesen Wert von 8.183 auf 8.445 Euro monatlich.
2018: Einkommensentwicklungsrate Bayern für den Zeitraum Juli 2016 bis Juli 2017 = 2,0 %. Folglich stieg die Entschädigung zum 01.07.2018 um diesen Wert von 8.022 auf 8.183 Euro monatlich.

Krankenversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung kann nur funktionieren, wenn auch Gesunde und Gutverdiener dieser angehören, auch wenn sie es auf Grund der Höhe ihres Einkommens nicht müssten. Deshalb bin ich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Kostenpauschale

Für meine mandatsbedingten Aufwendungen erhalte ich eine steuerfreie Kostenpauschale nach Art. 6 Abs. 2 BayAbgG von 3.726 Euro (ab dem 01.07.2022). Diese Pauschale verwende ich für:

  • mein Regionalbüro in Fürth (Miete/Nebenkosten, Büroausstattung, Büromaterialien, Telefon, Porto, Kopie- und Druckkosten)
  • Miete, Büromaterialien und Portokosten meines Büros im Landtag
  • Büroausstattung und Büromaterial in meiner Privatwohnung.
  • Informationsveranstaltungen über meine parlamentarische Arbeit (Druckkosten, Raummieten, Anzeigen u.a.)
  • Zeitungen, Bücher, Informationsbriefe u.s.w.
  • mandatsbedingte Fahrt- und Reisekosten (außer Bahn innerhalb Bayerns und ÖPNV in München) und Hotelkosten.

Als Grüne Abgeordnete bin ich für mehrere Stimmkreise bzw. Landkreise zuständig, da wir als kleinere Fraktion noch nicht in jedem Stimmkreis Abgeordnete haben. Das erhöht natürlich die von mir zu entrichtenden Reisekosten entsprechend.
Wenn mich Lobbyvertreter um ein persönliches Gespräch oder Mittagessen bitten, übernehme ich die Rechnung und lade den*die Vertreter*in aus Mitteln der Kostenpauschale ein.
Mandatsbedingte Kosten, die darüber hinausgehen, bleiben unberücksichtigt und können auch nicht von der Steuer abgesetzt werden, denn für Landtagsabgeordnete gibt es keine „Werbungskosten“ (§ 22 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Anpassung der Kostenpauschale:

Auch die Kostenpauschale wird jährlich, zum gleichen Zeitpunkt wie die Entschädigung, angepasst. Sie richtet sich jedoch nach der Entwicklung des Verbraucherpreisindex für Bayern. Die Vorschriften für die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der Kostenpauschale bestehen analog zu den Vorgaben bezüglich der Entschädigung.

Folglich wurden sie 2022 auch im gleichen Gesetz- und Verordnungsblatt, Ausgabe 9/2022 vom 17. Mai 2022 auf Seite 213 veröffentlicht, wie die Anpassung der Entschädigung. Der bayerische Verbraucherpreisindex stieg von Juli 2020 bis Juli 2021 um 3,8 %. Somit beträgt die Kostenpauschale ab dem 01.07.2022 3.726 Euro; bis dahin 3.589 Euro.

Bei Fernbleiben von einer Sitzung/Abstimmung wird die Kostenpauschale jedoch wie folgt gekürzt: Beim Versäumen einer Ausschusssitzung werden 50 € und beim Fehlen bei einer Plenarsitzung 100 € abgezogen. Pro nicht anwesender Abstimmung werden 25 €, maximal aber 100 € pro Tag abgezogen. Ab dem 15. Tag einer ärztlich attestierten Erkrankung erfolgt nur eine entsprechende 50-prozentige Kürzung (siehe dazu Artikel 7 BayAbgG).

Altersentschädigung von Abgeordneten des Bayerischen Landtags

Die Altersentschädigung ist vor allem an zwei Faktoren gebunden: Zum einen an eine Altersgrenze, ab der der*die ehemalige MdL Altersbezüge erhält und zum anderen an die Jahre, die er oder sie dem Bayerischen Landtag angehört hat.
Die diesbezüglichen Leistungen werden hauptsächlich im 2. Abschnitt des BayAbgG „Leistungen nach Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag“ geregelt: Art. 12 regelt, dass eine Altersentschädigung ausgezahlt wird, sobald der*die ehemalige Abgeordnete das 67. Lebensjahr vollendet und dem Bayerischen Landtag zumindest zehn Jahre angehört hat (Satz 1). Für ehemalige MdLs, die vor dem 01.01.1947 geboren sind, gilt die Altersgrenze bereits ab der Vollendung des 65. Lebensjahres. Bis zum Geburtsjahr 1964 wird diese Grenze schrittweise auf die allgemein gültige Grenze des vollendeten 67. Lebensjahrs angehoben (Satz 2). Bei Unterbrechungen der Landtagszugehörigkeit sind die jeweiligen Perioden zusammen zu rechnen. „Mit jedem über das zehnte Jahr hinausgehenden Jahr bis zum 20. Jahr der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung ein halbes Lebensjahr früher.“ (Satz 3). Für einen nach 1964 geborenen Abgeordneten wie mich also frühestens ab dem vollendeten 62. Lebensjahr. Jahre, die das ehemalige Mitglied des Bayerischen Landtags im Deutschen Bundestag, im Europaparlament oder in einem anderen Landesparlament mandatiert war, können auf Antrag angerechnet werden (Artikel 14 BayAbgG).
Die Höhe der Altersentschädigung regelt Art. 13 BayAbG. Dort wird die Höhe der Altersentschädigung auf 33,5% der Mandatsentschädigung, also zur Zeit ca. ein Drittel der oben angeführten 8.886 Euro, festgesetzt. Auch hier steigt der Anteil jedoch mit jedem weiteren Jahr, in welchem der*die Abgeordnete ein Landtagsmandat ausgeübt hat. Bis zum 20. Jahr des Mandats, also vier vollen Wahlperioden, steigt der Anteil um weitere 3,825 Prozentpunkte pro Jahr an; beträgt also folglich nach 20 Jahren Mitgliedschaft 71,75 % der Mandatsentschädigung.
Die Höhe der Altersentschädigung reicht also nach heutigem Stand (2022) je nach Dauer der Mitgliedschaft von 2.977 bis 6.376 Euro und setzt je nach Alter und Dauer der Zugehörigkeit mit Vollendung des 60. bis 67. Lebensjahrs ein.

 

Weitere Leistungen nach Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag

Das BayAbgG zählt hier noch einige weitere Leistungen auf. Ich erlaube mir lediglich auf die Punkte einzugehen, die für mich relevant sind oder werden könnten:

Übergangsgeld

Dies wird monatlich nach Art. 11 BayAbgG in Höhe der jeweils gültigen Entschädigung nach Art. 5 BayAbgG, also momentan 8.886 Euro, ausgezahlt, sofern ein MdL zumindest ein Jahr dem Gremium angehört hat. Es wird für jedes Jahr (wird bei mehr als einem halben Jahr aufgerundet) der Mitgliedschaft einen Monat lang, maximal jedoch 18 Monate lang, geleistet. Ab dem zweiten Monat werden nach dem Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag nahezu alle Arten von Erwerbseinkommen (außer einkommenssteuerfreie Aufwandsentschädigungen) und Versorgungsbezüge angerechnet. Sollte das Mitglied binnen der Zeit, in der das Übergangsgeld ausgezahlt wird, wieder in den Bayerischen Landtag einziehen, ruhen diese Bezüge. Ggf. sind auch entsprechende Rückerstattungen zu leisten, falls das Übergangsgeld in einer Summe ausbezahlt wurde.

Weitere Leistungen in Zusammenhang mit meinem Landtagsmandat

Für die Bezahlung meiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter steht mir im Jahr 2023 ein Jahresbudget von 145.615,50 Euro zur Verfügung. Davon müssen die gesamten Bruttolöhne (Arbeitgeber Brutto) bezahlt werden.

Ich bin Arbeitgeberin meiner Mitarbeiter*innen, das Landtagsamt übernimmt gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 4 BayAbgG eigenständig die Abrechnung der Gehälter und anderen Aufwendungen für Mitarbeiter*innen sowie entsprechender Dienst- und Werkverträge.
Die im Art. 8 Abs. 1 Satz 8 BayAbgG genannten Richtlinien des Landtagspräsidiums sind hier zu finden.

Zur Unterstützung meiner parlamentarischen Arbeit wurden die genannten Beträge ausgegeben für:

  • meine Mitarbeiter*innen. Ich beschäftigte in meinem Team drei Personen im Angestelltenverhältnis (Stand: 2023).
  • Dienst- und Werksverträge z.B. für Recherchearbeiten, juristische Zuarbeiten, Öffentlichkeitsarbeit.
  • Praktikant*innen (max. eine Person zeitgleich)
  • Berufsgenossenschaft

Zu keinem Zeitpunkt hatte oder habe ich Verwandte ersten, zweiten, dritten oder vierten Grades beschäftigt.

Das Jahresbudget wird der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst (Tarifabschlüsse zum TV-L) sowie den Beitragssatzänderungen in der Sozialversicherung einschließlich der Unfallversicherung durch das Landtagsamt angepasst (siehe Richtlinien des Landtagspräsidiums, unter 2(1)).

Nach Möglichkeit zahle ich meinen Mitarbeiter*innen Ende des Jahres Weihnachtsgeld. Dies ist seitens der Landtagsverwaltung auf maximal einen zusätzlichen Bruttomonatslohn pro Mitarbeiter*in und Jahr beschränkt.

IuK-Ausstattung

Für Aufwendungen bezüglich mandatsbedingter Informations- und Kommunikationseinrichtungen (Anschaffung von PCs, Faxgeräten, Smartphone, Scanner auch Reparaturen und Installationen von Internetleitungen) nach Art. 6 Abs. 4 BayAbgG stehen jeder*m Abgeordneten bis zu 15.000 Euro pro Wahlperiode zu. Dies würde einem jährlichen Budget von bis zu 2.500 Euro entsprechen, wobei ein Eigenanteil von 15% zu leisten ist. Die Gelder können bis zum angegebenen Limit durch Nachweis abgerufen werden.
Die Anschaffungen werden zu meinem Eigentum, jedoch müsste ich bei Veräußerung dem Landtagsamt binnen drei (seit 08.04.2014) Jahren den entsprechenden Zeitwert (reduziert sich um 25% pro Jahr) oder den ggf. höheren Verkaufserlös erstatten.
Für die Informations- und Kommunikationsausstattung meines Münchner Landtagsbüros  (ein Arbeitsplatz), meines Regionalbüros in Fürth (zwei Arbeitsplätze) und meines eigenen Arbeitsplatzes in meiner Privatwohnung habe ich diesen Betrag zur Verfügung.

Weiterhin haben alle Abgeordnete des Bayerischen Landtags nach Art. 6 (5) BayAbgG „das Recht zur freien Fahrt auf allen staatlichen Verkehrseinrichtungen in Bayern und dem Streckennetz der Deutschen Bahn AG in Bayern“ und erhalten gemäß Art. 6 (3) BayAbgG eine „MVG-LandtagsCard“, die zur freien Nutzung des Münchner Verkehrsverbunds berechtigt.

Abgaben/Spenden an meine Partei

2022: 1.550,00 € pro Monat an Landesverband, Bezirk und Kreisverband.

2021: 1.550,00 € pro Monat an Landesverband, Bezirk und Kreisverband.

2020: 1.550,00 € pro Monat an Landesverband, Bezirk und Kreisverband.

2019: 1.550,00 € pro Monat an Landesverband, Bezirk und Kreisverband.