Hilfsmaßnahmen für Unternehmen

Aktualisierung 26.05.2020

Eine Antragstellung für die Soforthilfe Corona ist nur noch bis einschließlich 31. Mai 2020 möglich. Ein mögliches Anschlussprogramm wird derzeit auf Bundesebene erarbeitet. Sobald das Anschlussprogramm feststeht, erhalten Sie hierzu weitere Informationen.

 

Aktualisierung 31.03.2020

Wichtig für bayerische Kleinbetriebe (bis zu 5 Personen): Die Bayerische Staatsregierung hat heute die Förderbedingungen für das Programm Soforthilfe Corona nachgebessert und den Leitlinien des Bundes angepasst. Für eine Beantragung der Soforthilfen muss ein existenzbedrohender Umsatzausfall vorliegen, das Privatvermögen wird nicht in die Überprüfung mit einbezogen. Die Obergrenze für die Höhe der Finanzhilfe ist der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses.

Unter folgendem Link kann die Soforthilfe bis 31. Mai 2020 online beantragt werden: https://www.soforthilfe-corona.bayern/

Meine Kollegin Claudia Köhler, haushaltspolitische Sprecherin der Grünen Landtagsfraktion, hat sich bei der Staatsregierung bzgl. der Zinssätze der Liquiditätshilfen erkundigt. Die Antwort auf Ihre Anfrage finden Sie hier.

Sie haben Fragen, die über diese Informationen hinausgehen – mein Team und ich helfen Ihnen jederzeit weiter!

Lassen Sie uns in dieser Zeit solidarisch sein und uns gegenseitig unterstützen!

 

Stand: 27.03.2020

Im Folgenden möchte ich bayerische Unternehmen über die verschiedenen Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung durch Bund und Land informieren.

Wichtig für bayerische Kleinbetriebe: Die profitieren nun von den höheren Fördersätzen des Bundesprogramms. Und auch Unternehmer*innen und Selbstständige, die bereits die bayerische Soforthilfe beantragt haben, erhalten eine Aufstockung bis zur entsprechenden Höhe des Bundesprogramms. Mittlere Unternehmen (ab 11 bis 250 Beschäftigte) können weiterhin die bayerische Soforthilfe bis zu 50.000 Euro beantragen. Anträge für beide Programme können bei den jeweiligen Bezirksregierungen gestellt werden. Für weitere Fragen zu den Hilfsprogramme stehe ich jederzeit zur Verfügung!

 

  • Soforthilfe Corona

Die Bundesregierung und die Bayerische Staatsregierung haben ein Soforthilfeprogramm eingerichtet, das sich an Betriebe und Freiberufler richtet, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind.

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:

  • bis zu 5 Erwerbstätige 9.000 Euro,
  • bis zu 10 Erwerbstätige 15.000 Euro,
  • bis zu 50 Erwerbstätige 30.000 Euro,
  • bis zu 250 Erwerbstätige 50.000 Euro.

Obergrenze für die Höhe der Finanzhilfe ist der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses.

Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitäquivalente:

  • Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
  • Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
  • Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

Dieser Zuschuss ist einmalig und muss nicht zurückbezahlt werden.

Hier gehts zum Antrag: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

  • Darlehensprogramme des Freistaats Bayern

Mit den Darlehensprogrammen der LfA Förderbank Bayern, insbesondere dem Universalkredit der LfA, können u. a. der allgemeine Betriebsmittelbedarf oder die Umschuldung kurzfristiger Verbindlichkeiten finanziert werden. Die Darlehensprogramme können mit Haftungsfreistellungen kombiniert werden, die die Hausbanken von Ausfallrisiken entlasten und so die Kreditvergabe erleichtern. Tilgungsfreijahre sind möglich.

Fragen zu den Darlehensprogrammen der LfA beantworten Mitarbeiter der Task Force der LfA Förderbank Bayern unter der Telefonnummer 089 2124-1000. Alle wichtigen Informationen finden Sie darüber hinaus auch unter lfa.de.

Auch die KfW weitet die bestehenden Programme aus, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern und die Instrumente für mehr Unternehmen verfügbar zu machen. Insbesondere werden die Bedingungen für den KfW-Unternehmer­kredit, den ERP-Gründerkredit – Universell sowie den KfW Kredit für Wachstum angepasst.

Nähere Informationen zu den Programmen der KfW finden Sie unter kfw.de oder unter der kostenfreien Servicenummer 0800 539-9001.

  • Bürgschaftsprogramme

Bei nicht ausreichenden Sicherheiten können Darlehen der Banken verbürgt werden:

  • Bürgschaften der Bürgschaftsbank Bayern GmbH (BBB): Die BBB übernimmt Bürgschaften für Kredite von kleinen und mittleren Unternehmen in Bayern, die den Branchen Handel, Handwerk, Hotel- und Gaststättengewerbe sowie Garten- und/oder Landschaftsbau zuzuordnen sind. Der Bürgschafts­betrag ist bis zu 2,5 Millionen Euro möglich.Weitere Auskünfte erteilt die Bürgschaftsbank Bayern GmbH unter der Telefonnummer 089 545857-0.
  • Bürgschaften der LfA Förderbank Bayern: Die LfA übernimmt Ausfallbürgschaften für Kredite an mittelständische Unternehmen sowie Freiberufler. Verbürgt werden Investitions-, Betriebsmittel- und Avalkredite, die wegen mangelnder bankmäßiger Sicherheiten ansonsten nicht gewährt werden könnten. Der Bürgschaftsbetrag ist bis zu 5 Millionen Euro möglich. Darüber hinaus können auch Staatsbürgschaften übernommen werden. Für Handwerk, .Handel, Hotel- und Gaststättengewerbe sowie Garten- und/oder Landschaftsbau steht das Bürgschaftsangebot der Bürgschaftsbank Bayern GmbH (s. o.) zur Verfügung. Weitere Auskünfte erteilt die Förder­beratung der LfA Förderbank Bayern unter der Telefonnummer 089 2124-1000.
  • Schutzschirm zur Krisenunterstützung

Wir haben das Förderinstrumentarium der LfA Förderbank Bayern für alle Anträge, die ab dem 17. März 2020 gestellt werden, bis auf Weiteres geändert:

  • LfA-Bürgschaften
    Der maximale Bürgschaftssatz für Betriebsmittel-, Rettungs- und Umstrukturierungsbürgschaften sowie Konsolidierungsdarlehen wird von 50 Prozent auf 80 Prozent angehoben.
    Zudem genügt es als Voraussetzung für eine Betriebs­mittel­bürgschaft, dass ein mittelständisches Unternehmen aktuelle Liquiditätsprobleme hat (bislang konnten Betriebsmittelkredite nur in besonderen Fällen z. B. bei erhöhtem Betriebsmittelbedarf im Zusammenhang mit Konsolidierungen verbürgt werden).
  • Universalkredit mit Haftungsfreistellung
    Der Haftungsfreistellungssatz beim Universalkredit wird von 60 Prozent auf 80 Prozent angehoben.
    Zudem werden die Haftungsfreistellungen beim Universalkredit für größere Unternehmen mit bis zu 500 Millionen Euro Konzern­umsatz (bisher können nur kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler eine Haftungsfreistellung erhalten) sowie für haftungsfreizustellende Darlehensbeträge bis zu 4 Millionen Euro (bisher bis zu 2 Millionen Euro) geöffnet.
  • Akutkredit
    Auf die Erstellung eines Konsolidierungskonzepts wird verzichtet, unabhängig von der Höhe des beantragten Akutkredits, sofern die Hausbank bestätigt, dass akute Liquiditätsschwierigkeiten infolge der Corona-Auswirkungen und damit ein akzeptierbarer Konsolidierungsanlass vorliegen und sie die eingeleiteten bzw. geplanten Konsolidierungsmaßnahmen mitträgt.
  • Ausweitung des vereinfachten Verfahrens für alle Haftungsfreistellungen sowie neu auch für Bürgschaften

Um die Antragsprozesse bei den Haftungsfreistellungen und LfA-Bürgschaften zu beschleunigen und diese damit für Unternehmen und Freiberufler schneller zugänglich zu machen, wird bis auf Weiteres der Schwellenwert, bis zu dem ein vereinfachtes Verfahren der Risikoprüfung angewendet wird, von derzeit 250.000 Euro auf 500.000 Euro angehoben. Dadurch müssen für diese Fälle weniger Unterlagen eingereicht werden, z. B. wird auf die Bilanzeinreichung sowie die Anlagen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse verzichtet.

Alles nachzulesen auf der Homepage des Bayerischen Wirtschaftsministeriums – siehe Link https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/

  • Steuerstundungen

Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, können Steuerzahlungen gestundet sowie Vorauszahlungen der Gewerbesteuer auf null gesetzt werden.

Auf die üblichen Stundungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist.

Den Antrag zur Steuerstundung (PDF auf externem Server) finden Sie hier. Ansprechpartner ist Ihr zuständiges Finanzamt.

  • Kurzarbeit

Wird in Folge des Coronavirus eine vorübergehende Reduzierung der üblichen Arbeitszeiten notwendig, können betroffene Betriebe bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragen.

Darüber hinaus werden erweiterte Kurzarbeitsregelungen umgesetzt. Im Einzelnen soll es folgende Erleichterungen geben:

  • Das Erfordernis, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen ist, wird auf eine Schwelle von 10 Prozent abgesenkt.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden vollständig von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird teilweise oder vollständig verzichtet.
  • Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Wie bereits am 29. Januar 2020 von der Bundesregierung beschlossen, soll im gleichen Zug eine Verlängerung des Kurzarbeitergeldbezugs von 12 auf 24 Monate ermöglicht werden.

Diese erweiterten Regelungen sollen rückwirkend zum 01. März 2020 in Kraft treten. Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist die Antragstellung bereits jetzt möglich.

Alle Informationen zum Kurzarbeitergeld, ihre zuständige Arbeitsagentur sowie eine Online-Anzeige- bzw. eine Antrags­funktion finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.

 

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Die Kurzfakten zum Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes gibt es hier (PDF, 219 KB) noch einmal im Überblick.

Hier können alle Maßnahmen der Bundesregierung nachgelesen werden: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html