Überbrückungshilfe II

Wer ist antragsberechtigt?

1. Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen

Kleine und mittelständische Unternehmen, die die verschiedenen Förderbedingungen erfüllen, etwa zur Unternehmensgröße und zu Umsatzrückgängen

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2. Selbstständige

Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb

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3. Gemeinnützige Unternehmen und Organisationen

Gemeinnützige Einrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind

Antragsstellung:

IHK für München und Oberbayern
Max-Joseph-Str. 2
80333 München

Welche Kosten sind förderfähig ?

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten gemäß der folgenden Liste ohne Vorsteuer (ausgenommen Kleinunternehmer), die auch branchen-spezifischen Besonderheiten Rechnung trägt. Kosten gelten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden.

Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich solche Verbindlichkeiten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt (inklusive vertraglich vereinbarte Anzahlungen). Maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit ist ausschließlich der Zeitpunkt, zu dem die Rechnung das erste Mal gestellt wird (nicht relevant sind der Zeitpunkt weiterer Zahlungsaufforderungen, der Zeitpunkt der Zahlung oder der Zeitpunkt der Bilanzierung). Die betrieblichen Kosten dürfen jeweils nur einmalig angesetzt werden (nicht unter zwei Ziffern gleichzeitig).

Sämtliche betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 9 sind nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 1. September 2020 privatrechtlich bzw. hoheitlich begründet worden sind, soweit nicht anders angegeben. Bei Kosten der notwendigen Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Vermögensgegenständen i. S. v. Ziffer 5 gilt die Frist als erfüllt, wenn sich der Vermögensgegenstand zum 1. September 2020 im Vermögen des Antragstellers befand. Nicht förderfähig sind gestundete Kosten, die zuvor im Rahmen anderer Zuschussprogramme (z. B. Soforthilfe oder 1. Phase der Überbrückungshilfe) bereits geltend gemacht wurden und nun im Förderzeitraum zur Zahlung fällig werden (keine Doppelförderung).

Vertragsanpassungen, die nach dem 1. September 2020 vorgenommen wurden und zu einer Erhöhung der Kosten im Förderzeitraum bzw. zu einer Verschiebung von Kosten in den Förderzeitraum führen, werden nicht berücksichtigt. Umgekehrt werden betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 9 auch dann berücksichtigt, wenn sie vor dem 1. September 2020 begründet wurden, Maßnahmen zur Kostenreduktion im Förderzeitraum jedoch zu einer vertraglichen Anpassung nach dem 1. September 2020 führen (z. B. bei Wechsel des Telefonanbieters oder Umzug in ein günstigeres Büro).

Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes (siehe 5.2) sind explizit nicht förderfähig. Dies gilt auch für Zahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, wenn die Unternehmen als „verbundene Unternehmen“ nach EU-Definition gelten (Anhang 1 Art. 3 Abs. 3 VO EU Nr. 651/2014). Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter (natürliche Personen) werden als Fixkosten anerkannt und sind damit förderfähig.

Enthält unter anderem: Enthält nicht:
1. Mieten und Pachten • Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen inklusive Mietnebenkosten (soweit nicht unter Nr. 6 dieser Tabelle erfasst).
• Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn sie bereits 2019 in entsprechender Form steuerlich abgesetzt worden sind/werden (volle steuerlich absetzbare Kosten, anteilig für die Fördermonate).
• Sonstige Kosten für Privaträume
• Variable Miet- und Pachtkosten (z.B. nach dem 1. September 2020 begründete Standmieten)
2. Weitere Mietkosten • Miete von Fahrzeugen und Maschinen, die betrieblich genutzt werden, entsprechend ihres nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Nutzungsanteils (inkl. Operating Leasing / Mietkaufverträge; siehe 4.) • Sonstige Kosten für Privaträume
3. Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen • Stundungszinsen bei Tilgungsaussetzung
• Zahlungen für die Kapitalüberlassung an Kreditgeber der Unternehmung, mit denen ein Kreditvertrag abgeschlossen worden ist (z.B. für Bankkredite)
• Kontokorrentzinsen
• Tilgungsraten
• Negativzinsen und Verwahrentgelte (außer es handelt sich um fixe Kontoführungsgebühren, dann unter Ziffer 9 ansetzbar)
4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten • Aufwand für den Finanzierungskostenanteil für Finanzierungsleasingverträge
(Wenn keine vertragliche Festlegung oder keine Information der Leasinggesellschaft vorliegen, kann der Finanzierungskostenanteil durch die Zinszahlenstaffelmethode ermittelt werden. Alternativ können pauschal 2 % der Monatsraten erfasst werden.)
• Raten aus Mietkaufverträgen und Leasingverträgen, bei denen der Gegenstand dem Vermieter bzw. Leasinggeber zugerechnet wird (Operating Leasing), sind als reine Mieten in Nr. 2 dieser Tabelle zu erfassen.
5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV • Zahlungen für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV, sofern diese aufwandswirksam sind (= Erhaltungs-aufwand), abgerechnet wurden ((Teil-)Rechnung liegt vor und nicht erstattet werden (z.B. durch Versicherungs-leistungen)). • Nicht aufwandswirksame Ausgaben für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV (z.B. Erstellung neuer Wirtschaftsgüter).
• Ausgaben für Renovierungs- und Umbauarbeiten (Ausnahme sind Corona-bedingte Hygienemaßnahmen, vgl. Ziffer 6)
6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen • Inklusive Kosten für Kälte und Gas
• Zur Berücksichtigung der besonderen Corona-Situation werden hier auch Hygienemaßnahmen einschließlich investive Maßnahmen berücksichtigt, die nicht vor dem 1. September 2020 begründet sind (z.B. Luftfilteranlagen, Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche).
7. Grundsteuern
8. Betriebliche Lizenzgebühren zum Beispiel für IT-Programme
• Zahlungen für Lizenzen für die Nutzung von gewerblichen Schutzrechten, Patenten, etc.
9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben • Kosten für Telekommunikation (Telefon- und Internet, Server, Rundfunkbeitrag etc.)
• Gebühren für Müllentsorgung, Straßenreinigung etc.
Kfz-Steuer für gewerblich genutzte PKW und andere in fixer Höhe regelmäßig anfallende Steuern
• Betriebliche fortlaufende Kosten für externe Dienstleister, z. B. Kosten für die Finanz- und Lohnbuchhaltung, die Erstellung des Jahresabschlusses, Reinigung, IT-Dienstleister, Hausmeisterdienste
IHK-Beitrag und weitere Mitgliedsbeiträge
• Kontoführungsgebühren
• Zahlungen an die Künstlersozialkasse für beauftragte Künstler
• Franchisekosten
• Private Versicherungen
• Eigenanteile zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung
• Beiträge des Antragstellers zur Berufsgenossenschaft oder zur Künstlersozialkasse. Entsprechende Beiträge des antragstellenden Unternehmens für Mitarbeiter sind als Personalkosten zu betrachten und werden von der Personalkostenpauschale miterfasst.
• Gewerbesteuern und andere in variabler Höhe anfallende Steuern
• Kosten für freie Mitarbeiter, die auf Rechnung/Honorarbasis arbeiten
• Leibrentenzahlungen
• Wareneinsatz
• Treibstoffkosten und andere variable Transportkosten
10. Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe (2. Phase) anfallen. • Kosten in Zusammenhang mit der Antragstellung (u. a. Kosten für die Plausibilisierung der Angaben sowie Erstellung des Antrags) und Schlussabrechnung (Schätzung)
• Kosten für Beratungsleistungen in Zusammenhang mit Überbrückungshilfe (2. Phase) (Schätzung)
• Kosten für weitere Leistungen in Zusammenhang mit Corona-Hilfen, sofern diese im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe (2. Phase) anfallen (z.B. Abgrenzungsfragen bei der Beantragung von Überbrückungskrediten). (Schätzung)
11. Personalaufwendungen
[Hinweis: Personalaufwendungen werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten der Nr. 1 bis 10 dieser Tabelle berücksichtigt]
Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten der Nr. 1 bis 10 dieser Tabelle berücksichtigt. Dem Unternehmen müssen hierfür Personalkosten entstehen (es dürfen nicht alle Angestellten in kompletter Kurzarbeit sein). • Vom Kurzarbeitergeld erfasste