Weitere Corona-Lockerungen und Aufhebung des Katastrophenfalls 16. Juni 202016. Juni 2020 Heute hat die Bayerische Staatsregierung weitere Corona-Lockerungen und die Aufhebung des Katastrophenfalls beschlossen.Im Anschluss an das im Mai beendete Soforthilfeprogramm wird für die Monate Juni bis August 2020 das Überbrückungsgeld Corona für kleine und mittelständische Unternehmen eingeführt, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten. Zukünftig werden die Anträge nicht mehr über die Bezirksregierungen bzw. das Wirtschaftsministeriums abgewickelt, sondern über die IHK.Alle Betriebe, deren Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum zusammengenommen um mehr als 60 Prozent eingebrochen sind, können bis spätestens Ende August 2020 Überbrückungsgeld beantragen. Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch bzw. 50 Prozent bis 70 Prozent Umsatzeinbruch sowie 40 Prozent bis 50 Prozent Umsatzeinbruch im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigte 15.000 Euro für drei Monate.Weitere Infos zur Überbrückungshilfe Corona gibt es hier.Die über das Kommunalpaket des Bundes vorgesehenen zwei Milliarden Euro für Bayern werden vom Freistaat um weitere zwei Milliarden Euro ergänzt.Der Katastrophenfall wird zum 17. Juni 2020 angesichts sich weiterhin positiv entwickelnder Infektions- und Kennzahlen aufgehoben. Die Koordinierungsstruktur bleibt jedoch weiterhin erhalten, um ihn bei einer erneuten Verschlechterung der Situation zügig reaktivieren zu können.Die allgemeinen Kontaktbeschränkungen werden mit Abstandsgebot, Maskenpflicht und Hygienemaßnahmen beibehalten. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist künftig in der Familie sowie mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands oder in einer Gruppe von bis zu zehn Personen gestattet. Bisher durfte man sich im öffentlichen Raum nur mit den Personen des eigenen Haushalts, Familienangehörigen oder Personen eines weiteren Haushalts treffen. Bei privaten Zusammenkünften zu Hause gilt keine Beschränkung auf einen festen Personenkreis oder eine zahlenmäßige Beschränkung, stattdessen soll dort die Personenzahl unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze (Mindestabstand) begrenzt werden. Das Abstandsgebot von 1,5 Metern und die Maskenpflicht in bestimmten öffentlichen Bereichen bleiben unverändert. In geschlossenen Räumen soll für ausreichend Belüftung gesorgt werden.Die Regelungen für die Gastronomie, Hotellerie und Kulturstätten werden entsprechend erweitert. Die Rahmenkonzepte der betroffenen Fachministerien werden, soweit erforderlich, entsprechend angepasst. Die Maskenpflicht soll in bestimmten Branchen, wie im Handel oder der Hotellerie gelockert werden, wenn entsprechende andere Schutzvorrichtungen, wie z. B. Schutzscheiben installiert sind.Für alle Einrichtungen und Bereiche, in denen bisher eine Person pro 20 qm Fläche zugelassen war, gilt ab dem 22. Juni 2020 die Regel, dass 10 qm pro Person ausreichen. Das betrifft insbesondere den Betrieb von Geschäften mit Kundenverkehr, aber auch Freizeiteinrichtungen und Kulturstätten, wie z. B. Museen oder zoologische Gärten.Sofern die Mitarbeiter in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften oder an Rezeptionen durch transparente Schutzwände aus Acrylglas o.ä. zuverlässig geschützt werden, entfällt für sie die Pflicht zum dauerhaften Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.Gastronomie Für die bisher zulässige Gastronomie wird ab 22. Juni 2020 die zulässige Öffnungszeit auf 23 Uhr verlängert.Kunst und Kultur Kunst- und Kultur sind Vorreiter für die weiteren Öffnungsschritte im gesamten Veranstaltungsbereich. Seit 15. Juni sind erstmals wieder Veranstaltungen im Kunst- und Kulturbereich mit bis zu 50 Gästen in Innenräumen und mit bis zu 100 Gästen im Freien möglich. Ab 22. Juni 2020 werden diese Personenhöchstzahlen erweitert: Veranstaltungen im Kunst- und Kulturbereich werden mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mit bis zu 100 Besuchern in Innenräumen und mit bis zu 200 Besuchern im Freien möglich sein. Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt unverändert.Der Chorgesang im Bereich der Laienmusik wird ab 22. Juni 2020 wieder zugelassen. Voraussetzung ist ein Mindestabstand der Beteiligten von 2 m, regelmäßige Lüftungsintervalle und eine Begrenzung der Probendauer. Das Wissenschaftsministerium wird in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium ein entsprechendes Hygienekonzept entwickeln und veröffentlichen.Gottesdienste Für öffentlich zugängliche Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie für die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften gilt ab 22. Juni 2020 ein Mindestabstand zwischen den Teilnehmern von 1,5m.Veranstaltungen Andere, üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angebotene oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besuchte Veranstaltungen, insbesondere Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Schulabschlussfeiern oder Vereinssitzungen, sind ab 22. Juni 2020 mit bis zu 50 Gästen innen und bis zu 100 Gästen im Freien möglich.Öffentliche Festivitäten oder einem größeren, allgemeinen Publikum zugängliche Feiern bleiben untersagt. Es bleibt beim Verbot von Großveranstaltungen bis zum 31. August 2020.Krankenhäuser, Altenheime und Behinderteneinrichtungen Das Gesundheitsministerium wird in Abstimmung mit dem Sozialministerium umgehend Vorschläge für eine Lockerung der Besuchsregelungen für Krankenhäuser, Altenheime und Behinderteneinrichtungen erarbeiten. Für die künftigen Besuchsregelungen gilt dabei der Grundsatz der Verantwortung der Träger und Einrichtungen vor Ort, jeweils im Einvernehmen mit den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden bzw. Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit: Der Schutz der Bewohner bzw. Patienten hat oberste Priorität. Ziel sind weitgehende Erleichterungen bei den Besuchsregelungen, dies stets aber nur in Abhängigkeit von den konkreten örtlichen Verhältnissen.Hallenbäder, Thermen und Hotelschwimmbäder Ab 22. Juni 2020 können Hallenbäder sowie Innenbereiche von Thermen und Hotelschwimmbädern einschließlich der Wellness- und Saunaangebote wieder geöffnet werden. Das Wirtschaftsministerium wird zusammen mit dem Gesundheitsministerium entsprechende Hygienekonzepte ausarbeiten und veröffentlichen.Reisebusunternehmen Für den Betrieb von Reisebusunternehmen sollen künftig dieselben Regelungen gelten, wie sie auch für den Öffentlichen Personennah- und -fernverkehr gelten. Das Wirtschaftsministerium sowie das Verkehrsministerium werden in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium dementsprechend das geltende Rahmenkonzept für touristische Dienstleister in Bayern anpassen.Sport Im Bereich des Sports kann ab dem 22. Juni 2020 die Wiederaufnahme des Lehrgangsbetriebs erfolgen. Die bislang geltenden Obergrenzen für den Outdoor- und Indoor-Sport (bisher 20 Personen) werden aufgehoben. Die künftige Teilnehmerbegrenzung ergibt sich für den Innen- und Außenbereich aus den jeweiligen konkreten räumlichen Rahmenbedingungen (Raumgröße, Belüftung).Kindertagesbetreuung und Schule Ab 1. Juli 2020 sollen alle Kinder wieder die Einrichtungen der Kindertagesbetreuung nutzen können.Insgesamt gilt für die Kindertagesbetreuung und die Schule das Ziel, ab September wieder den Regelbetrieb aufzunehmen.
Neustarthilfe für Soloselbstständige 24. Februar 202124. Februar 2021 Soloselbständigen können eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) beantragen, wenn sie ansonsten keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend machen. Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 50 Prozent des Referenzumsatzes, höchstens aber 7.500 Euro. […]
Überbrückungshilfe III 11. Februar 202116. Februar 2021 Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro, Soloselbständige, Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent verzeichnen mussten, […]