Neustarthilfe für Soloselbstständige

Soloselbständigen können eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) beantragen, wenn sie ansonsten keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend machen.

Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 50 Prozent des Referenzumsatzes, höchstens aber 7.500 Euro.

Der Referenzumsatz ist das Sechsfache des durch­schnittlichen monatlichen Umsatzes des Jahres 2019. Antragsteller, die ihre selbständige Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und 30. April 2020 begonnen haben, können als Referenzmonats­umsatz entweder den durch­schnittlichen monatlichen Umsatz über alle vollen Monate der Geschäftstätigkeit im Jahr 2019, den durchschnittlichen Monats­umsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monats­umsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) heranziehen.

Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgegangen ist.

Die Betriebskostenpauschale wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 noch nicht feststehen. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent des sechsmonatigen Referenz­umsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht überschreiten.

Die Neustarthilfe ist nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen. Auch bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags findet sie keine Berück­sichtigung

 

 Antworten auf die häufig gestellten Fragen zur Antragstellung (FAQ).

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