Notwendige Maßnahmen zur Bekämpfung hoher Infektionszahlen 7. Dezember 20207. Dezember 2020 Die Landtags-Grünen tragen die vom Bayerischen Kabinett an diesem Sonntag angekündigten, weitergehenden Maßnahmen zur Bekämpfung der bayernweit hohen Corona-Infektionszahlen mit.Wir müssen jetzt alles dafür tun, dass wir am Ende viele Leben retten können. Kontakte massiv reduzieren, Mobilität runterfahren – das können wir alle gemeinsam gegen das gefährliche Virus tun und so dafür sorgen, dass unser Gesundheitssystem nicht kollabiert. Hier die neuen Regeln im Überblick: Die von der Staatsregierung für Bayern bislang ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie haben noch nicht zu einem spürbaren landesweiten Rückgang der Infektionszahlen geführt. Vielmehr kommt es weiter zu starken, diffusen Infektionsgeschehen mit zahlreichen regionalen Hotspots. Die Belastung des Gesundheitssystems spiegelt sich in der steigenden Zahl der hospitalisierten COVID-19 Patienten wider. Das Ziel einer erfolgreichen Pandemieeindämmung ist es zunächst, eine Inzidenz von 50 zu erreichen. Erst ab diesem Inzidenzwert ist eine sichere Nachkontrolle von Infektionswegen möglich und erst dann kann an Lockerungen für das öffentliche Leben gedacht werden. Das Infektionsgeschehen bewegt sich aktuell jedoch eher seitlich und weist keine klare Trendlinie nach unten auf. Die Zahl der täglichen Corona- Todesfälle in Bayern hat ein erschreckendes Ausmaß angenommen, wobei vor allem die ältere Bevölkerung betroffen ist.Die daraus zu ziehende Folgerung ist eindeutig: Die aktuell bereits geltenden Maßnahmen reichen nicht aus, um das Pandemiegeschehen in Bayern nachhaltig zu begrenzen. Deshalb beschließt die Staatsregierung für Bayern mit Wirkung ab 9. Dezember 2020 weitere Maßnahmen.Die Staatsregierung ruft die gesamte Bevölkerung zur disziplinierten Mithilfe auf und bittet darum, alle unnötigen Kontakte zu vermeiden sowie die Abstands- und Hygieneregeln weiter konsequent zu befolgen. Mit Blick auf das anhaltend hohe Pandemiegeschehen wird der Staatsminister des Innern, für Sport und Integration gebeten, zum 9. Dezember 2020 das Vorliegen des coronabedingten Katastrophenfalles festzustellen. Es gelten folgende Ausgangsbeschränkungen: Landesweite AusgangsbeschränkungEs gilt eine landesweite Ausgangsbeschränkung. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist daher nur noch mit triftigen Gründen möglich. Zu den triftigen Gründen gehören insbesondere: – die Ausübung beruflicher oder dienstlicherTätigkeiten,– die Inanspruchnahme medizinischer undveterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie Blutspenden,– Versorgungsgänge, der Einkauf in den nachder 9. BayIfSMV geöffneten Geschäften und der Besuch der nach der 9. BayIfSMV geöffneten Dienstleistungsbetriebe (inkl.Weihnachtsbesorgungen),– der Besuch eines anderen Hausstands,solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird (die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht),– der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Krankenoder Menschen mit Einschränkungen,– die Wahrnehmung des Sorge- undUmgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,– die Begleitung von unterstützungsbedürftigenPersonen und Minderjährigen,– die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungenin engem Kreis,– Sport und Bewegung an der frischen Luft,alleine, mit dem eigenen Hausstand und mit einem anderen Hausstand, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt 5 Personen nicht überschritten wird.– Handlungen zur Versorgung von Tieren,– der Besuch vonKinderbetreuungseinrichtungen, Schule, Hochschule und sonstiger Ausbildungsstätte,– Ämtergänge,– die Teilnahme an Gottesdiensten undZusammenkünften von Glaubensgemeinschaften und– die Teilnahme an zulässigen Versammlungennach dem BayVersG. Erweiterte Ausgangssperre in HotspotsIn Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von mehr als200 gilt darüber hinaus: Zwischen 21 Uhr und 5 Uhr früh gilt eine erweiterte Ausgangssperre.Das Verlassen der eigenen Wohnung ist während dieser Zeit nur aus folgenden Gründen zulässig: – die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,– medizinische und veterinärmedizinischeNotfälle,– die Wahrnehmung des Sorge- undUmgangsrechts,– die Begleitung von unterstützungsbedürftigenPersonen und Minderjährigen,– die Begleitung Sterbender,– Handlungen zur Versorgung von Tieren,– ähnlich gewichtigen und unabweisbarenGründen.– An den Weihnachtstagen 24. – 26. Dezembergilt als Ausnahmegrund auch die Teilnahme an einem Gottesdienst (insb. Christmette). Sonderregelung WeihnachtenNur für die Zeit vom 23. bis 26. Dezember gilt in ganz Bayern eine gelockerte Kontaktbeschränkung. Während der vier Tage ist der gemeinsame Aufenthalt mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und weiteren Personen erlaubt, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens zehn Personen nicht überschritten wird (die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht) Für die Zeit ab dem 27. Dezember und damit ausdrücklich auch für Silvester und Neujahr gelten dagegen keine Sonderregelungen. Von der 1. bis zur 7. Jahrgangsstufe wird an allen Schulen und in denFörderschulen sowie in FOS/BOS generell der Präsenzunterricht beibehalten. Ab der Jahrgangsstufe 8 gilt Wechselunterricht. Ausnahmen gelten nur für das letzte Schuljahr der jeweiligen Schulart. Distanzunterricht gilt an allen beruflichen Schulen. Dies gilt ebenfalls in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von mehr als200 ab Jahrgangsstufe 8 (Ausnahmen hier: das letzte Schuljahr der jeweiligen Schulart und Förderschulen). Bei den Handels- und Dienstleistungsbetrieben werden verstärktKontrollen durchgeführt, insbesondere mit Blick auf die Einhaltung des Mindestabstands, der zulässigen Kunden pro 10 bzw. 20 qm Verkaufsfläche sowie der Maskenpflicht. Landesweit besteht bei allen Gottesdiensten künftig auch am PlatzMaskenpflicht sowie ein Gesangsverbot. Durchgängige Maskenpflicht besteht künftig für alle Beteiligten auch bei sämtlichen Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz. Großveranstaltungen sind untersagt. Der Konsum von Alkohol ist in Innenstädten und sonstigen Orten unter freiem Himmel untersagt. In der Einreisequarantäneverordnung werden ab dem 9. Dezember die Erleichterungen für den sog. kleinen Grenzverkehr gestrichen, die es bisher jedem ermöglichte, bis zu 24 Stunden test- und quarantänefrei ins Ausland oder aus dem Ausland nach Deutschland zu reisen. Die Staatsregierung beabsichtigt, diese gerade für die Grenzregion wichtige Bestimmung wieder in Kraft setzen zu können, sobald es das Infektionsgeschehen zulässt. Die Verordnung wird im Übrigen bis zum 5. Januar verlängert. Die Regelungen insbesondere für Grenzpendler und Grenzgänger einschließlich Schule und Ausbildung bleiben unberührt.Der Besuch der Großeltern wird als weitere Ausnahme den Besuchen von Verwandten ersten Grades gleichgestellt. Für Altenheime und Seniorenresidenzen, Pflege- und Behinderteneinrichtungen gilt: – Jeder Bewohner darf höchstens einen Besucher pro Tag empfangen.– Als Besucher wird nur zugelassen, wer einen aktuellennegativen Coronatest nachweisen kann (insbesondere Schnelltests).– Das Betreten der Einrichtungen durch Besucher ist nur mit einerFFP2-Maske erlaubt.– Alle Beschäftigten der Einrichtungen haben sich in regelmäßigenAbständen, mindestens zweimal wöchentlich, einem Coronatest zu unterziehen. Die Staatsregierung bekräftigt hierzu ihren Beschluss vom 1. Dezember, wonach in den Wintermonaten jede Woche jeweils ein Besucher eines Bewohners eines vollstationären Pflegeheimes und eines Behindertenwohnheimes eine FFP2-Maske erhält. Dafür stellt der Freistaat rund 2 Mio. Masken aus dem Pandemiezentrallager zur Verfügung. Patienten bzw. Bewohner der genannten Einrichtungen sollen in andere geeignete Einrichtungen verlegt werden, um das Infektionsgeschehens bestmöglich einzudämmen. Der Ministerrat betont nochmals ausdrücklich die Pflicht derGesundheitsämter jedes Landkreises oder kreisfreien Stadt, eine vollständige Nachverfolgung von Infektionsketten sicherzustellen. Sobald sich abzeichnet, dass das nicht mehr gewährleistet werden kann, sind die Gesundheitsämter verpflichtet, um personelle Verstärkung etwa durch Kräfte von Polizei und Bundeswehr zu ersuchen. Die Gesundheitsämter werden verpflichtet, umgehend bayernweit einheitlich das digitale Programm „SORMAS“ zum Pandemiemanagement und zur Kontaktnachverfolgung zu verwenden. Um einen besseren Überblick über das Infektionsgeschehen zu erhalten, haben die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Rahmen der zur Verfügung stehenden Testkapazitäten freiwillige Reihentestungen insbesondere in Einrichtungen mit vulnerablen Personen (z. B. Alten- und Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen, Krankenhäuser) und Schulen durchzuführen und anzubieten. Die Verpflichtung der Kreisverwaltungsbehörden, bei einer Inzidenz von mehr als 300 ihrerseits über nochmals weitergehende Maßnahmen zu befinden, bleibt unberührt. Gerade wenn es zu örtlich nicht kontrollierten Infektionsausbrüchen kommt, stehen die Behörden vor Ort in besonderer Verantwortung, alles zum Schutz ihrer Bevölkerung nötige zu veranlassen. –Bei jedem staatlichen Dienstposten, der mindestens zu 50 % für Homeoffice geeignet ist, muss Homeoffice grundsätzlich in vollem Umfang der individuellen Arbeitszeit genehmigt werden, wenn der Beschäftigte Homeoffice wünscht und über die notwendige technische Infrastruktur verfügt. Es wird eine neue 10. BayIfSMV erlassen, die ab dem 9. Dezember 2020 bis zum 5. Januar 2021 gilt.
Neustarthilfe für Soloselbstständige 24. Februar 202124. Februar 2021 Soloselbständigen können eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) beantragen, wenn sie ansonsten keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend machen. Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 50 Prozent des Referenzumsatzes, höchstens aber 7.500 Euro. […]
Überbrückungshilfe III 11. Februar 202116. Februar 2021 Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro, Soloselbständige, Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent verzeichnen mussten, […]