Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

Um die Existenz von Betrieben zu sichern, die durch die Corona-Pandemie in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind, hat die Bundesregierung ein Hilfsprogramm aufgelegt.

Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen,
soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren
und soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig
oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.

Antragsberechtigt sind auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen,
unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind (z.
B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten).
Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen. Dies gilt nicht
für Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform
von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern,
Kreishandwerkerschaften oder Innungen).
Der Antragsteller darf am 31. Dezember 2019 nicht als „Unternehmen in Schwierigkeiten“
gemäß EU-Definition gegolten haben.
Rechtlich selbständige verbundene Unternehmen oder Unternehmen, die im Eigentum
oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person
oder desselben Unternehmens stehen, können Überbrückungshilfe insgesamt nur bis
zu einer Höhe von 150.000 Euro für drei Monate beantragen.

Ab wann können Anträge gestellt werden?
Die Überbrückungshilfe kann voraussichtlich ab der ersten Julihälfte und bis spätestens
31. August 2020 beantragt werden. Rechtsgrundlage für die Antragstellung
wird eine Bayerische Förderrichtlinie sein, die in Kürze erlassen wird.

Wo kann man die Anträge stellen?
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich elektronisch durch einen vom Antragsteller
beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. In Bayern
ist die IHK für München und Oberbayern mit der Abwicklung der Überbrückungshilfe
betraut worden.

Welche Umsatzeinbrüche muss man erlitten haben, um antragsberechtigt zu sein?
Antragsberechtig sind Unternehmen, wenn ihr Umsatz in den Monaten April und Mai
2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019
eingebrochen ist. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind
statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum
Vergleich heranzuziehen.
Die Überbrückungshilfe ist zurückzuzahlen, sollte das Unternehmen nicht bis August
2020 fortgeführt werden. Eine Auszahlung der Überbrückungshilfe an Unternehmen,
die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder die Insolvenz angemeldet haben, ist ausgeschlossen.

Welche Kosten werden übernommen?
Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder
behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten gemäß der folgenden
Liste, die auch branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung trägt:
1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten
2. Weitere Mietkosten
3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen
und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
7. Grundsteuern
8. Betriebliche Lizenzgebühren
9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
10. Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, oder vereidigten Buchprüfer,
die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
11. Kosten für Auszubildende
12. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst
sind, werden pauschal mit 10 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert.
Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
13. Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund
Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben, sind den vorgenannten
Fixkosten nach gleichgestellt.
Die Fixkosten der Ziffern 1 bis 9 müssen vor dem 1. März 2020 begründet worden sein.
Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen gehen,
die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss
derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, sind nicht förderfähig.

Wie berechnet sich die Überbrückungshilfe?
Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
▪ 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch
▪ 50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %
▪ 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 % und unter 50 %
im Leistungsmonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Wie hoch ist die Überbrückungshilfe maximal?
Die maximale Förderung beträgt insgesamt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen
bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag insgesamt
9.000 Euro für drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten insgesamt
15.000 Euro für drei Monate. Diese maximalen Erstattungsbeträge können
in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. Ein begründeter Ausnahmefall
liegt vor, wenn die Überbrückungshilfe auf Basis der erstattungsfähigen Fixkosten mindestens
doppelt so hoch läge wie der maximale Erstattungsbetrag. In diesen Fällen
bekommt der Antragsteller über den maximalen Erstattungsbetrag hinaus die hierbei
noch nicht berücksichtigten Fixkosten zu 40 % erstattet, soweit das Unternehmen im
Fördermonat einen Umsatzausfall zwischen 40 und 70 % erleidet. Bei Umsatzausfällen
über 70 % werden 60 % der noch nicht berücksichtigten Fixkosten erstattet. Die Höhe
der maximalen Förderung von 150.000 Euro für drei Monate bleibt davon unberührt.

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