Lockdown-Hilfe für die Wirtschaft

Der am 2. November 2020 begonnene Teil-Lockdown stellt betroffene Unternehmen
und Selbstständige vor enorme Herausforderungen.

Anfang Dezember haben wir im Plenum zu den aktuellen Unterstützungsprogramme für die bayerische Wirtschaft debattiert:

Bitte akzeptiere YouTube-Cookies, um dieses Video abzuspielen. Mit der Zustimmung, wird auf Inhalte von YouTube zugegriffen, einem Dienst, der von einem externen Drittanbieter bereitgestellt wird.

Datenschutzerklärung für YouTube

Wenn dieser Hinweis akzeptiert wird, wird die Auswahl gespeichert und die Seite aktualisiert.

Im Folgenden gibt es einen Überblick zu allen aktuellen Hilfsprogrammen:

Welche Hilfsprogramme gibt es?
■ Speziell für den Lockdown-Monat November hat die Bundesregierung eine
„Außerordentliche Wirtschaftshilfe“ beschlossen. Für diese stehen ca. 15 Mrd.
Euro bereit. Sie wird auch als „Novemberhilfe“ bezeichnet. Um die Belastungen
durch die Verlängerung der Schließungen im Dezember abzumildern, haben Bund
und Länder eine entsprechende Verlängerung des Programms vereinbart.
■ Für alle Unternehmen und Selbstständigen, die aufgrund lokaler Lockdowns in
Bayern schon im Oktober unter Einschränkungen litten, legt die Staatsregierung
eine bayerische Lockdown-Hilfe auf („Oktober-Hilfe“). Es stehen insgesamt bis
zu 50 Mio. Euro zur Verfügung.
■ Für Unternehmen, die nicht speziell vom Lockdown betroffen sind, aber dennoch
unter Umsatzeinbußen leiden, steht für die Monate September bis Dezember 2020
weiterhin die Überbrückungshilfe II zur Verfügung. Sie soll im Jahr 2021 unter
geänderten Bedingungen als Überbrückungshilfe III fortgeführt werden. In diesem
Rahmen ist auch eine Neustart-Hilfe von bis zu 5.000 Euro für Soloselbstständige
geplant.


■ Die bestehenden bayerischen Corona-Unterstützungsmaßnahmen wie Kredite
und Bürgschaften der LfA Förderbank Bayern und Eigenkapitalhilfen und des
BayernFonds stehen weiterhin zur Verfügung.

Wie funktioniert die Novemberhilfe?
Für die Novemberhilfe („Außerordentliche Wirtschaftshilfe“) hat der Bund Eckpunkte
festgelegt. Diese könnten hier nur verkürzt wiedergegeben werden. Aktuelle
Informationen finden sich auf www.stmwi.bayern.de/novemberhilfe.

Wem wird geholfen?

Antragsberechtigt sind direkt von der Schließung betroffene
Unternehmen und Selbstständige (einschließlich Beherbergungsbetriebe und
Veranstaltungsstätten). Zusätzlich können indirekt Betroffene, die mehr als 80%
ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen, Hilfen beantragen.
Auch Unternehmen, die über Dritte im Auftrag von direkt Betroffenen tätig sind,
können unter bestimmten Voraussetzungen Novemberhilfen beantragen.

Wie hoch ist die Unterstützung?

Die Höhe der Unterstützungszahlungen richtet
sich nach dem Umsatz im November 2019 (Vergleichsumsatz). Davon werden 75
Prozent erstattet. Sie wird anteilig für jeden Tag im November berechnet, an dem
das Unternehmen tatsächlich vom Lockdown betroffen war. Andere Hilfen wie
Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld werden angerechnet. Im Unterschied zu
früheren Hilfsprogrammen müssen weder Betriebskosten noch ein
Liquiditätsengpass nachgewiesen werden.

 

Müssen im November 2020 erzielte Umsätze angerechnet werden?

Im November trotz der Schließung erzielte Umsätze werden bis zu einer Höhe von
25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Bei darüber hinaus
gehenden Umsätzen erfolgt eine Anrechnung. Eine Sonderreglung gilt für die
Gastronomie: Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der mit vollem
Mehrwertsteuersatz belegten Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 begrenzt. Das
heißt: Außerhausverkaufsumsätze, die dem reduzierten Mehrwertsteuersatz
unterliegen, werden herausgerechnet. Im Gegenzug werden die
Außerhausverkaufsumsätze während der Schließungen im November 2020 nicht
auf die Novemberhilfe angerechnet. Das soll die Ausweitung dieses Geschäfts zu
begünstigen. Dies betrifft auch Mischbetriebe mit gastronomischen Angebot wie
beispielsweise Bäckerei/Konditorei-Cafés.

Was ist mit Soloselbstständigen?

Für Soloselbstständige gelten Sonderregeln:
Sie sind bis zu einer Antragssumme von 5.000 Euro ohne Hinzuziehen eines
Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers direkt antragsberechtigt. Soloselbstständige
können als Berechnungsgrundlage alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz
des Jahres 2019 ansetzen.

Wie kann Hilfe beantragt werden?

Die Antragstellung erfolgt elektronisch über
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder vereidigte Buchprüfer. Solo-
Selbständige können sich mit Hilfe von Elster authentifizieren und Hilfe bis zu 5.000
Euro selbst beantragen. In Bayern ist die Industrie- und Handelskammer für
München und Oberbayern zuständige Bewilligungsstelle.

Ab wann können Anträge gestellt und Hilfen ausgezahlt werden?

Anträge
können seit 25. November unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
gestellt werden können. Abschlagszahlungen bis zu einer Höhe von 10.000 Euro
sollen zeitnah erfolgen.
Wie funktioniert die bayerische Lockdown-Hilfe?
Für die zusätzliche bayerische Lockdown-Hilfe („Oktoberhilfe“) gelten folgende
Bedingungen:

■ Das Programm richtet sich an Unternehmen und Selbstständige, die schon vor dem
bundesweiten Lockdown von dem Lockdown auf Kreisebene betroffen waren
(Berchtesgadener Land, Rottal-Inn, Augsburg und Rosenheim). Das Programm
ergänzt die Novemberhilfe des Bundes.
■ Die Lockdown-Hilfe wird zeitanteilig für die Dauer des Lockdowns in den
nachfolgenden Landkreisen gewährt:
▪ Landkreis Berchtesgadener Land (Lockdown ab 20. Oktober 2020)
▪ Landkreis Rottal-Inn (Lockdown ab 27. Oktober 2020)
▪ Stadt Rosenheim (Lockdown ab 30. Oktober 2020)
▪ Stadt Augsburg (Lockdown ab 30. Oktober 2020)
■ Eine Antragstellung für die Oktoberhilfe ist voraussichtlich ab Januar möglich.
Aufgrund der technischen Vorgaben ist die Beantragung der Oktoberhilfe für alle
Antragsteller (also auch Soloselbstständige) ausschließlich über einen
Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer
möglich.
■ Die Höhe der Oktoberhilfe wird auf Basis des Umsatzes aus dem Oktober 2019
ermittelt. Das kommt Hoteliers und Gaststätten zugute, weil auf diese Weise die
umsatzstarken Herbstferien im Oktober 2019 Berücksichtigung finden. Abgesehen
vom Bemessungsmonat wird die Oktoberhilfe analog zur Novemberhilfe berechnet:
Es werden grundsätzlich 75 Prozent des im Vergleichszeitraum 2019 erzielten
Umsatzes erstattet.

Wo finde ich aktuelle Informationen?
Jeweils aktuelle Informationen zur Umsetzung der Hilfsprogramme in Bayern finden
Sie auf www.stmwi.bayern.de. Über die Eckpunkte der vom Bund finanzierten
Hilfsprogramme informieren die zuständigen Bundesministerien für Wirtschaft und für
Finanzen.
Stand: 1.12.2020

 

Überbrückungshilfe III ist gerade noch in der Ausgestaltung, bisher ist folgendes bekannt:

 

  • „November- und Dezember-Fenster“ in der Überbrückungshilfe: Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten. So wird weiteren Unternehmen geholfen, die von den Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 hart getroffen wurden, ohne von der November- und/oder Dezemberhilfe erfasst zu sein. Im Übrigen bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 Prozent Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 Prozent seit April 2020.
  • Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher 50.000 Euro auf 200.000 Euro und Ausweitung der Antragsberechtigung durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt.
  • Die Situation von Soloselbständigen wird besonders berücksichtigt. Da sie meist nur geringe Fixkosten nach dem Kostenkatalog – wie Mieten oder Leasingkosten – nachweisen können und daher von der Überbrückungshilfe bisher wenig profitierten, können sie alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen – die „Neustarthilfe“. So erhalten sie einen einmaligen Betrag von bis zu 5.000 Euro als Zuschuss.
  • Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro. Damit wird Unternehmen geholfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.
  • Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt. So kann etwa ein Schausteller, der ein Karussell gekauft hat und per Kredit oder aus dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten in Ansatz bringen.
  • Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird erweitert. Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros bzw. vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen Corona-bedingter Stornierungen und Absagen bleiben förderfähig. Die vorherige Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Auch kurzfristige Buchungen werden berücksichtigt. Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zu der Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halbjahr 2021 auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.
  • Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig.
  • Mit einem Sonderfonds für die Kulturbranche wollen wir unter anderem Bonuszahlungen für Kulturveranstaltungen ermöglichen und das Risiko von Veranstaltungsplanungen in der unsicheren Zeit der Pandemie abfedern. Zu den Details laufen derzeit noch die Arbeiten.
  • Soloselbständige sind künftig bis zu einem Betrag von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt (also auch ohne Einschaltung z. B. von Steuerberater*innen).

 

Artikel kommentieren

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert. Mit der Nutzung dieses Formulars erklären Sie sich mit der Speicherung und Verarbeitung Ihrer Daten durch diese Website einverstanden. Weiteres entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung.