Gas- und StrompreisbremseDie Bundesregierung hat am 25. November die Gesetzentwürfe für die Strom-, Gas und Wärmepreisbremsen beschlossen. Mit den Preisbremsen werden Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie die Wirtschaft entlastet und vor sehr hohen Energiepreisen geschützt.Die Regelungen sehen vor, dass Strom-, Gas- und Wärmpreise für einen Anteil des Verbrauchs nach oben begrenzt werden und nicht mehr über diese Grenzen hinaus steigen dürfen. Das schützt alle Haushalte und Unternehmen, genauso wie etwa Krankenhäuser, Pflegeheime und kulturelle Einrichtungen. Alle, die bereits sehr hohe Preise zahlen, werden entlastet. Die Preisbegrenzungen beziehen sich auf einen großen Teil ihres bisherigen Energieverbrauchs. Die Preisbremsen gelten von März 2023 an, dann werden aber auch rückwirkend die Kosten von Januar und Februar begrenzt. Damit wirken die Preisbremsen im gesamten Jahr 2023 bis zum April 2024. Die Strom-, Gas- und Wärmpreisbremsen sind das Herzstück des wirtschaftlichen Abwehrschirms mit einem Volumen von insgesamt 200 Milliarden Euro. Durch eine Abschöpfung von Zufallsgewinnen werden auch Stromerzeugungsunternehmen an der Finanzierung beteiligt.Wie groß die Entlastung ist, hängt davon ab o wie viel Gas und Wärme man bisher verbraucht hat o wie viel man dieses Jahr verbraucht o wie hoch der Preis im Vertrag ist 1. Gas- und Wärmepreisbremse für Haushalte und KMUDas Gesetz für die Gas- und Wärmepreisbremse sieht vor, dass für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit einem Gas- und Wärmeverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr, sowie Pflegeeinrichtungen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen, der Gaspreis von März 2023 bis April 2024 auf 12 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt wird, für Wärme auf 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde. Trotz der Preisbremsen lohnt es sich, Gas bzw. Wärme einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Dieser liegt bei 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Verbraucht man mehr als 80 Prozent des prognostizierten Verbrauches, zahlt man pro zusätzlicher Kilowattstunde Gas oder Wärme den neuen hohen Preis des Energieversorgers. Hat man weniger verbraucht, wird für jede Kilowattstunde Gaseinsparung zum neuen hohen Vertragspreis pro Kilowattstunde gespart, auch wenn man mehr als 20 Prozent eingespart hat. Der Einsparanreiz ist damit besonders hoch.Beispiel: ➢ Vierköpfige Familie, 100 m2 Wohnung ➢ Gasverbrauch 15.000 kWh im Jahr ➢ bisheriger Gaspreis bei 8 ct/kWh, ➢ neu: 22 ct/kWh Monatlicher Abschlag früher: 100 Euro/Monat Monatlicher Abschlag neu ohne Gaspreisbremse: 275 Euro/Monat Monatlicher Abschlag neu mit Gaspreisbremse: 175 Euro/Monat Rückerstattung bei Einsparung von 20% pro Jahr: 660 Euro Rückerstattung bei Einsparung von 30% pro Jahr: 990 Euro 2. Gaspreisbremse für die IndustrieAuch für die Industrie sollen die Gas- und Wärmepreise substanziell gesenkt werden. Dies erfolgt so nah an den Vorschlägen der Gas-Kommission, wie es unter Beachtung des europäischen Beihilferechtes möglich ist. Grundsätzlich gilt, dass Unternehmen mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh im Jahr einen Garantiepreis von 7 ct/kWh (netto) für 70 Prozent ihrer bisherigen Verbrauchsmenge erhalten, bezogen auf den Verbrauch im Jahr 2021. Die Entlastung erfolgt unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch, damit sich Gaseinsparungen lohnen. Bundesweit greift die industrielle Gas- und Wärmepreisbremse für etwa 25 000 Unternehmen sowie 1 900 zugelassene Krankenhäuser. Die Preisbremse soll auf die energetische und die stoffliche Nutzung des Gases angewendet werden, also unabhängig davon, wie das Gas im Unternehmen verwendet wird. Die teilnehmenden Unternehmen melden dies beim Energieversorger an, die Meldung wird öffentlich bekanntgemacht. Stromerzeugungskraftwerke sind von dieser Regelung ausgeschlossen, um die Gasverstromung nicht zu subventionieren. 3. StrompreisbremseDer Strompreis für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen (mit einem Stromverbrauch von bis zu 30 000 kWh pro Jahr) wird bei 40 ct/kWh brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte, begrenzt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs. Für Industriekunden liegt die Grenze bei 13 Cent zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen für 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs. Härtefallregelungen und FinanzierungZusätzlich kommen Härtefall-Regelungen für Haushalte, Unternehmen und Einrichtungen, die durch die steigenden Energiepreise in besonderer Weise betroffen sind, z.B. für Mieterinnen und Mieter, Wohnungsunternehmen, soziale Träger, Kultur und Forschung hinzu. Erhalten einzelne Unternehmen insgesamt hohe Förderbeträge, müssen beihilferechtliche Vorgaben eingehalten werden.Die Entlastung durch die Strompreisbremse wird teilweise über die Abschöpfung von Zufallsgewinnen im Strommarkt refinanziert. Die Bundesregierung setzt damit die Vorgaben aus der Notfallverordnung (EU) 2022/1854 um. Die Vorgaben aus der EU-Verordnung sind verbindlich und sind national anzuwenden bzw. umzusetzen. Die Abschöpfung wird so ausgestaltet, dass einerseits ein angemessener Erlös zum wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen gewährleistetet, andererseits ein substanzieller Beitrag zur Entlastung für die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Wirtschaft geleistet wird. Adressiert werden nur Gewinne in einer Höhe, mit der niemand gerechnet hat.Die Abschöpfung erfolgt ab dem 1. Dezember 2022. Zu diesem Zeitpunkt haben die Mitgliedstaaten nach der EU-Verordnung über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise eine Erlösobergrenze am Strommarkt vorzusehen. Die Laufzeit der Abschöpfung ist zunächst bis zum 30. Juni 2023 befristet, kann aber – im Lichte der Review durch die EU-Kommission – zu einem späteren Zeitpunkt durch Rechtsverordnung verlängert werden, höchstens jedoch bis zum 30. April 2024. Damit wurde der Zeitraum noch mal im Vergleich zu den ursprünglichen Überlegungen verkürzt. Links:Gesetzentwurf zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer VorschriftenGesetzentwurf zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher BestimmungenFAQ Abschöpfung von Zufallsgewinnen