Schritt für Schritt zurück in den Alltag!

Im Folgenden findet Ihr die heute beschlossenen Maßnahmen, die endlich den bayerischen Sonderweg der staatlich verordneten Vereinsamung beenden!

Nun gelten auch in Bayern die bundesweiten Regelungen, die es v.a. alleinstehenden Menschen ermöglichen wieder maßvollen sozialen Kontakt zu haben. Wir haben Corona noch nicht überstanden, sind aber auf dem richtigen Weg und die Anpassungen sind wichtig und nötig.

Kritisch sehe ich die Handelsflächenobergrenze von 800 Quadratmeter, hier könnten die Menschen problemlos Abstand halten. Auch die verzögerten Öffnungen der einzelnen Branchen sind nicht nachvollziehbar. Wieso darf der Baumarkt nächste Woche öffnen, der kleine Buchladen aber erst ab Ende April? 


 Die Staatsregierung hat folgende Eckpunkte beschlossen:

–           Ausgangsbeschränkung

Die Ausgangsbeschränkung wird bis einschließlich 3. Mai 2020 verlängert. Sie wird ab 20. April insoweit gelockert, als künftig Sport und Bewegung an der frischen Luft nicht nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig ist, sondern zusätzlich mit einer haushaltsfremden Person.

 

–           Geschäfte

Für Ladengeschäfte und den Einzelhandel gelten künftig folgende

Auflagen: Einlasskontrollen, 1,5 m-Abstand, ein Kunde pro 20 qm, verpflichtende Hygiene- und Parkplatzkonzepte sowie ein Mundschutzgebot, wobei deren Besorgung eigenverantwortlich durch den Ladeninhaber bzw. Kunden erfolgen muss. Auf dieser Grundlage werden die Beschränkungen im Bereich der Geschäfte stufenweise erleichtert:

–           Ab 20. April 2020 dürfen Bau- und Gartenmärkte sowie Gärtnereien

wieder öffnen.

–           Ab 27. April 2020 dürfen Kfz-Händler, Fahrradhändler und

Buchhandlungen wieder öffnen.

–           Ab 27. April 2020 dürfen weitere Geschäfte bis zu einer maximalen

Verkaufsfläche von 800 qm öffnen. Das bedeutet eine maximal zulässige Kundenzahl von 40 Personen pro Laden.

–           Es ist entsprechend des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz

beabsichtigt, dass Friseure ab 4. Mai 2020 wieder öffnen dürfen. Die Entscheidung darüber wird unter Berücksichtigung der weiteren Entscheidungen der MPK und des Bundes und unter Beachtung des Infektionsgeschehens rechtzeitig vorher erfolgen.

 

–           Gastronomie / Hotellerie / Tourismus

Für den Bereich Gastronomie und Hotellerie bestehen die bisherigen Regelungen fort (nur Mitnahme von Essen, nur unaufschiebbare berufliche Übernachtungen).

 

–           Veranstaltungen und Versammlungen

Für Veranstaltungen und Versammlungen bestehen die bisherigen Regelungen fort. Großveranstaltungen bleiben mindestens bis zum 31. August 2020 untersagt. Auch Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie religiöse Feierlichkeiten und Veranstaltungen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sollen zunächst weiter nicht stattfinden.

Auf Bundesebene wird zeitnah mit den großen Religionsgemeinschaften das Gespräch aufgenommen, um einen möglichst einvernehmlichen Weg zu vereinbaren.

 

–           Schulen / Kinderbetreuung

Es wird folgende schrittweise Wiederaufnahme des Unterrichts

angestrebt:

–           Ab dem 27. April 2020 erfolgt die Wiederaufnahme des Unterrichts zur

Prüfungsvorbereitung für Abschluss- und Meisterklassen.

–           Für alle übrigen Jahrgangsstufen werden die Angebote des „Lernens

zuhause“ weitergeführt und mit Blick auf die pädagogischen und organisatorischen Erfahrungen weiterentwickelt.

–           Ab dem 11. Mai 2020 können weitere Jahrgangsstufen einbezogen

werden. Über die Einzelheiten wird rechtzeitig vorher unter Einbeziehung der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens und der Beschlüsse der Kultusministerkonferenz entschieden. Es wird angestrebt, dass ab diesem Zeitpunkt vor allem die Anschlussklassen, deren Schulabschluss im nächsten Jahr ansteht, wieder den Unterricht an den Schulen aufnehmen können.

–           Die bisherige Notbetreuung an Schulen, Kindertageseinrichtungen,

Kindertagespflegestellen und heilpädagogischen Tagesstätten wird beibehalten und ab 27. April 2020 ausgeweitet. Zukünftig kann die Notbetreuung für Kinder in Anspruch genommen werden, wenn ein Elternteil in systemrelevanten Branchen arbeitet.

 

Im Vorfeld einer Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs an bayerischen Schulen muss zunächst schulartübergreifend insbesondere geklärt werden unter welchen Rahmenbedingungen Unterricht im Klassenzimmer abgehalten werden kann (Hygiene, Abstandsregelung, Klassengröße) und wie auf dem Schulweg ein bestmöglicher Infektionsschutz sichergestellt werden kann. Das Kultusministerium wird hierzu zusammen mit dem Gesundheits- und dem Verkehrsministerium ein Konzept erstellen. Entsprechende Rahmenbedingungen sind Grundvoraussetzung für alle Erleichterungsschritte.

 

–           Hochschule / Universitäten

Der Vorlesungsbetrieb an den bayerischen Universitäten und Hochschulen soll zwar am 20. April starten, allerdings findet das Sommersemester vorerst digital statt, die Abnahme von Prüfungen ist im Präsenzbetrieb möglich.

Staatliche Bibliotheken und Bibliotheken an Universitäten und Hochschulen können ab dem 27. April 2020 unter Auflagen zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen geöffnet werden.

–           Krankenhäuser, Pflegeheime, Altenheime

Bei den Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen bleiben die derzeit gültigen Regelungen bezüglich Öffnung und Zugang bestehen.

Sterbende können durch die engsten Familienangehörigen begleitet werden.

 

–           ÖPNV

Das Verkehrsministerium wird ein Konzept zur stufenweisen Steigerung der Verkehrskapazitäten einschließlich erforderlicher

Schutz- und Hygienemaßnahmen im öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV und SPNV) erarbeiten. Den Bürgerinnen und Bürgern wird die Nutzung von Alltagsmasken im ÖPNV dringend empfohlen.

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